Unsere Clarimedis-Experten nehmen jedes Jahr bis zu einer halben Million Anrufe entgegen. Häufig gestellte Gesundheitsfragen beantwortet das Expertenteam in unserer Rubrik „Frage der Woche“.
Examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger
ServiceCenter AOK-Clarimedis
In den meisten Fällen sorgen Speisereste für schlechten Atem. Reichern diese sich in den Zahnzwischenräumen am Rand des Zahnfleisches an, werden sie von Bakterien zersetzt – und Mundgeruch (Halitosis) entsteht. Ähnlich verhält es sich bei künstlichem Zahnersatz: Wird der nicht ausreichend gereinigt, sammeln sich Bakterien an, die für den üblen Geruch verantwortlich sind. Auch Entzündungen am Zahnfleisch, Karies und Zahnstein begünstigt schlechten Geruch.
Sind Sie erkältet oder nehmen bestimmte Medikamente ein, kann es passieren, dass der Mund austrocknet. Wegen des verminderten Speichelflusses werden Speisereste nicht weggespült. Das lässt sich vermeiden, indem Sie stets ausreichend trinken, um die Mundhöhle feucht zu halten.
Auch Rauchen wirkt sich ungünstig auf die Schleimhäute aus, und unangenehmer Geruch kann entstehen. Zudem können – neben den üblichen Verdächtigen wie Knoblauch, Zwiebeln oder Gewürze – auch eiweißreiche Lebensmittel wie Käse oder Fleisch Mundgeruch hervorrufen.
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Medizinische Hilfe am Telefon.
Tägliches Zähneputzen morgens und abends hält Zähne und Zahnfleisch gesund. Zahnseide, Interdentalbürsten, Zungenschaber und Mundspül-Lösungen helfen ebenfalls dabei, Zahnbeläge als idealen Nährboden für Bakterien zu entfernen.
Haben Sie das Gefühl, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen, können Sie sich auch an Ihren Hausarzt wenden. In seltenen Fällen stecken Erkrankungen des Verdauungstraktes hinter Mundgeruch.
AOK-Clarimedis – medizinische Informationen am Telefon: 0800 1 265 265
Fragen rund um Erkrankungen, Diagnosen und Therapien beantwortet AOK-Clarimedis an 365 Tagen im Jahr 24 Stunden täglich unter 0800 1 265 265. Ein fachärztliches Team und medizinische Expertinnen und Experten stehen für AOK-Kunden kostenfrei und exklusiv zur Verfügung.
Letzte Änderung: 01.03.2024
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