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Achtung, Ambrosia!

ArtikelLesezeit: 3:00 min.
Ambrosia Pflanze

Bildnachweis: © stock.adobe.com / zoyas2222

Eine aus Nordamerika eingewanderte Pflanze wird immer mehr zur Plage: Das Beifußblättrige Traubenkraut, auch Ambrosia genannt. Ihre äußerst aggressiven Pollen, aber auch der Hautkontakt mit dem Blütenstand, kann beim Menschen Allergien auslösen, sogar Asthma.

Wer die Pollen einatmet, kann typische Heuschnupfen-Symptome bekommen: Die Nase läuft, die Augen sind gerötet, es kratzt im Hals. Eine Berührung der Pflanzen kann außerdem zu Hautausschlag führen.

Das Problem: Die Ambrosia breitet sich immer mehr aus. Vor allem Süddeutschland ist betroffen. So wurden in Bayern, Baden-Württemberg und in einem Teil von Brandenburg größere Bestände entdeckt.

Die Ambrosia blüht von Ende Juli bis September. Während der Blüte kann jede Pflanze bis zu einer Milliarde Pollen bilden, die kilometerweit durch die Luft transportiert werden können. Große Ambrosia-Pflanzen produzieren bis zu 60.000 Samen, die im Boden über mehrere Jahrzehnte keimfähig bleiben.

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    Oft wird die Ambrosia mit dem Beifuß verwechselt. Sie ist ebenso stark verzweigt und wächst oft buschartig. Ihre gefiederten Blätter sind auf beiden Seiten annähernd gleich grün. Dies ist ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal zum Gemeinen Beifuß, der auf der Blattunterseite silbrig-weiß behaart ist. Die Blüten der Ambrosia sind klein, unauffällig und wachsen an den Enden der Triebe. Mehrere dieser Blüten stehen unter einem etwa fünf Millimeter großen grünen Blatt, das aussieht wie ein kleiner Schirm. Nur der Stängel der Ambrosia ist behaart.

    Wer Ambrosia in seinem Garten entdeckt, sollte sie noch vor Beginn der Blüte vernichten. Wichtig dabei ist:

    • Die Pflanzen nur mit Handschuhen entfernen, um den hautreizenden Kontakt zu vermeiden.
    • Die Wurzel unbedingt mit ausreißen.
    • Sobald die Ambrosia blüht, ist es darüber hinaus ratsam, einen Mundschutz zu tragen.
    • Allergiker sollten diese Arbeit keinesfalls selbst ausführen.
    • Größere Bestände am besten der örtlichen Gemeinde oder Kreisbehörde melden.

    Letzte Änderung: 21.03.2013