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P wie Pflege - die wichtigsten Begriffe

ArtikelLesezeit: 3:00 min.
Hand einer jungen Frau hält die Hand einer älteren Frau

Bildnachweis: © stock.adobe.com / Kwerfeldt

Pflegegrad, Pflegehilfsmittel, Pflegesachleistung – tritt ein Pflegefall in der Familie auf, fühlen sich viele Angehörige erst einmal verloren in dem Dschungel aus Fachwörtern. Wir erklären die wichtigsten Begriffe, über die Sie Bescheid wissen müssen.

Ambulanter Pflegedienst

Ambulant bedeutet, dass der Pflegedienst zu Ihnen oder dem Angehörigen nach Hause kommt. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse – je nach Einstufung des Pflegegrades stehen dafür unterschiedliche Stundenaufwände und Leistungen zur Verfügung. Zu seinen Aufgaben können Körperpflege ebenso wie Haushaltsführung oder Freizeitgestaltung gehören.

AOK-Pflegekasse

Die Pflegeversicherung der AOK. Jeder AOK-Versicherte ist gleichzeitig auch Mitglied der AOK-Pflegekasse. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Einkommen des Beitragspflichtigen. Unter bestimmten Umständen sind Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert. Kinderlose Mitglieder, die älter als 23 Jahre und nicht vor dem 01.01.1940 geboren sind, zahlen einen zusätzlichen Beitrag von 0,25 Prozent.

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 können zusätzlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro erhalten. Er dient der Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit bei der Gestaltung des Alltags.

Kurzzeitpflege

Wenn ein Angehöriger zu Hause gepflegt wird bzw. gepflegt werden soll, die Voraussetzungen dafür vorübergehend nicht vorhanden oder noch nicht ausreichend sind, kann eine kurzzeitige Heimbetreuung in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegegrad 2 bis 5 diese Leistung bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr und höchstens 1.774 Euro.

Kurzzeitpflege kann aus dem Leistungsbudget der Verhinderungspflege um bis zu 1.612 Euro erhöht werden, wenn dieses für das laufende Kalenderjahr noch nicht verbraucht ist. Der erhöhte Leistungsbetrag ist für pflegebedingte Aufwendungen, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung verwendbar.

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Der MDK ist der Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. Ein Gutachter des MDK prüft bei einem Hausbesuch, ob die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit gegeben sind, und empfiehlt der Pflegekasse, welchem Pflegegrad der Betroffene zuzuordnen ist und ob eventuell Hilfsmittel die Situation des Pflegebedürftigen verbessern würden. Das ermöglicht eine individuelle Einstufung jedes Pflegebedürftigen sowie eine passgenauere Pflegeleistung. Unabhängig von einer körperlichen, demenziellen oder psychisch bedingten Pflegebedürftigkeit, haben alle Anspruch auf die gleichen Leistungen.

Pflegeberatung

Viele Fragen stellen sich, wenn es darum geht, den Pflegealltag zu organisieren: Was kommt alles auf mich zu? Wohin kann ich mich wenden? Wer hilft mit? Versicherte, die Leistungen nach dem SGB XI bereits erhalten oder auch erst beantragen, haben einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater. Die AOK-Pflegeberater sorgen dafür, dass betroffene Familien auch in schwierigen Zeiten nicht allein bleiben – die Beratung erfolgt kurzfristig am Telefon, im persönlichen Gespräch und auch bei den Betroffenen zu Hause, je nach Wunsch. Natürlich kostenfrei.

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn die Pflege von Angehörigen oder Bekannten ehrenamtlich übernommen wird. Der monatliche Satz des Pflegegelds ist vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängig. Anspruch auf Pflegegeld haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sollen die häusliche Pflege erleichtern. Dazu zählen beispielsweise Bettschutzeinlagen, aber auch technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Haus-Notrufgeräte. Für Pflegehilfsmittel, die nur einmalig verwendet werden, zahlt die AOK-Pflegekasse bis zu 40 Euro pro Monat. Technische Hilfsmittel wie Betten, Rollator oder Bett-Lifter werden dagegen vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt.

Pflegekurse

Menschen, die einen Pflegebedürftigen betreuen, können sich in speziellen Pflegekursen Beratung und Tipps einholen. Die AOK bietet für ihre Versicherten kostenlose Pflegekurse an.

Pflegekassen

Die Pflegekassen sind die Träger der Pflegeversicherung. Sie wurden bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichtet.

Vater und Tochter

Praxisratgeber Pflege

Hilfe für pflegende Angehörige.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen werden für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gezahlt. Diese rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Der monatliche Satz von Pflegesachleistungen ist vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen abhängig. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5.

Es besteht die Möglichkeit, das Pflegesachleistungsbudget bis zu 40 Prozent für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Die AOK-Pflegeberater informieren gerne über die optimale Kombinationsmöglichkeit der Pflegeleistungen.

Pflegegrade

Der Pflegegrad gibt darüber Auskunft, in welchem Umfang der Betroffene pflegebedürftig ist bzw. wie sehr er in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Danach berechnet sich die Höhe der Leistungen von der Pflegekasse.

Übersicht der Pflegegrade

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Teilstationäre Pflege

Kann die häusliche Pflege regelmäßig für eine bestimmte Zeitspanne am Tag oder in der Nacht nicht sichergestellt werden, kann der Pflegebedürftige ergänzend eine zugelassene Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Die Höhe der Kostenübernahme für diese pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung sowie die medizinische Behandlungspflege hängt vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab. Teilstationäre Pflege, oder auch Tages- und Nachtpflege genannt, können Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, die mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind.

Verhinderungspflege

Kann die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegekraft – und zwar für maximal 6 Wochen sowie kombinierbar mit dem hälftigen Budget der Kurzzeitpflege und bis zu einem Betrag von 1.612 Euro. Voraussetzung ist, dass die Pflege bereits sechs Monate geleistet wurde. Für die Zeit der Verhinderungspflege wird bei Pflegegeldbeziehern die Hälfte des bisher gezahlten Pflegegeldes für maximal sechs Wochen weitergezahlt.

Vollstationäre Pflege

Bei der vollstationären Pflege wird der Pflegebedürftige gänzlich in einem Pflegeheim versorgt. Die Höhe der Kosten, die für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung entstehen, hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen ab. Die Pflegekasse leistet entsprechend dem vorliegenden Pflegegrad vollstationäre Pflege. Die Leistungsbeträge finden Sie hier.

Wohngruppenzuschlag

Für Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen mit mindestens drei und höchstens elf weiteren Personen kann die Pflegekasse an jeden Bewohner, der Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, einen monatlichen Pauschalbetrag von 214 Euro zahlen, wenn eine Präsenzkraft beschäftigt ist. Voraussetzung ist, dass für mindestens drei Personen ein Pflegegrad festgestellt wurde.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Damit der Pflegebedürftige in seiner Wohnung besser betreut werden kann, sind manchmal Umbauten notwendig. Typische Beispiele sind Türverbreiterungen für Rollstuhlfahrer oder der pflegegerechte Umbau eines Badezimmers. Maßnahmen dieser Art können bis zu einer Summe von 4.000 Euro pro Maßnahme erstattet werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung, kann der Zuschuss auch von mehreren bei ihrer Pflegekasse beantragt werden, sofern die Ausgaben für die Maßnahme höher sind. Insgesamt dürfen die Pflegekassen jedoch nicht mehr als 16.000 Euro auszahlen.


Letzte Änderung: 10.11.2022